Satzung der Königlich privilegierten Schützengesellschaft Nassenbeuren

§ 1 Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Königlich privilegierte Schützengesellschaft Nassenbeuren“ und hat ihren Sitz in 87719 Mindelheim – Nassenbeuren.

(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an *. (* Die Fassung gilt nur für Gesellschaften, die das Privileg besitzen, weil sie die Allgemeine Schützenordnung von 1868 vor dem Jahre 1900 als Satzung anerkannt haben. Gesellschaften, denen das Privileg vor dem 15. Januar 1869 durch besonderen Akt des Landesherrn verliehen worden ist, haben § 1 Abs. 2 wie folgt zu fassen: „Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung.“)

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2) Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein  Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.

(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(5) Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4 Datenschutz

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben für die Gesellschaft erhoben und in einem DV-gestützten Verfahren verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse Erstverein, Bankverbindung (freiwillig), zusätzlich Daten, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, einem eventuellen Ehrenamt oder sonstigen Vereinsaktivitäten zur Erfüllung der Vereinszwecke anfallen bzw. erforderlich sind. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft zur Gesellschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Gesellschaftszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Mitgliedermeldung an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. und der Meldung zur Erlangung von Startberechtigungen bei Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und sonstigen schießsportlichen Veranstaltungen – nicht zulässig.

§ 5 Erlöschen / Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Mitglieder können jederzeit, spätestens jedoch mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

  • wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann.
  • wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betruges, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wird.
  • zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
  • bei der Aufnahme nicht unbescholten war.

(4) Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim 1. Schützenmeister eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet über die Angelegenheit die Generalversammlung.

(5) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
  2. b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
  3. c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
  4. d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
  5. e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

(3) Die Gesellschaft kann sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss zuständig.

§ 7 Gesellschaftsdisziplin

(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch

  1. a) Geldbußen bis zum Betrage von 50,– Euro,
  2. b) Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
  3. c) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.

(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.

(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

§ 8 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

§ 9 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.

(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 10 Gesellschaftsausschuss

(1) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tag der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im darauf folgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 5 und 13 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

  1. a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
  2. b) Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung,
  3. c) Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5) Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.

(6) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(6) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für

  1. a) eine Änderung der Satzung (§ 16),
  2. b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
  3. c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
  4. d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
  5. e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. f ) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
  7. g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
  8. h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 7 Abs. 6 und Abs. 7),
  9. i) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
  10. j) die Auflösung der Gesellschaft.

(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn

  1. a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
  2. b) ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen

Beschwerde einlegt (§ 7 Abs. 7).

(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ortsüblichen öffentlichen Aushang, durch Anzeige in der Tagespresse oder auf elektronischem Wege (z.B. durch Email) einzuladen.

§ 12 Schützenkommissar

(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Mindelheim und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5) Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.

(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 13 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Es bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem  Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Haftungsbegrenzung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

(2) Ehrenamtlich tätige Organe und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§15 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Bei Auflösung der Kgl. priv. Schützengesellschaft Nassenbeuren oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. Gau Mindelheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

(2) Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von Schwaben zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Die letzte Änderung der Satzung erfolgte 05.2018.
Abdruck der Satzung ohne Gewähr.